Wasserdichtheit
EN 14041, EN 13553
Übrige Eigenschaften - Wasserdichtheit
Wichtige Zusatz-Eigenschaften von Bodenbelägen werden anhand von einfachen Symbolen dargestellt. Bitte beachten Sie, dass nicht bei allen Bodenbelägen die selben Eigenschaften möglich sind. Je nach Hersteller oder zuständigem Prüfinstitut können die Symbole geringförmig von einander abweichen. Ihre Bedeutung ist jedoch standartisiert.
Ergänzende Informationen erhalten Sie mit einem Klick auf die entsprechenden Logos und Piktogramme.
EN 14041, EN 13553
Übrige Eigenschaften - Wasserdichtheit
EN 14041, ENV 717-1, EN 717-2
Formaldehyd Emission
EN 14041, ENV 717-1, EN 717-2
Formaldehyd Emission
EN 14041, ENV 717-1, EN 717-2
Keine Formaldehyd Emission
EN 15228
Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge dürfen bei der Herstellung des Produkts oder von dessen Rohstoffen kein PCP und keine Derivate davon als Komponente enthalten. In Fällen, in denen eine Bestätigung erforderlich ist, gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn der Gehalt weniger als 5 ppm beträgt in den Teilen des Produktes, die behandelt worden sind. Für Laminat-Bodenbeläge muss das Verfahren nach CEN/TR 148232), für textile Bodenbeläge das Verfahren nach CEN/TS 144943) angewendet werden. Für elastische Bodenbeläge ist keine Bestätigung erforderlich.
EN 14041, EN 1307, EN 1470, EN 13297, EN 12524. EN 12667
Soll ein Bodenbelag über einer Fussbodenheizung verlegt werden, muss die Wärmeleitfähigkeit unter 0.17 m2 K/W liegen, d.h., der Bodenbelag darf nur minimale Isolierungseigenschaften haben.
EN 438, EN 1399
ISO/DIS 24434
EN 13329
EN 13329
EN ISO 26987
EN 13329
Stossfestigkeit
EN 433
Resteindruck
EN 424
Verhalten eines Möbelfusses
DIN EN ISO 26987:2012
Verschiedene flüssige oder pastenförmige chemische Stoffe werden für festgelegte Zeitabschnitte auf einen Probekörper aufgebracht und danach entfernt. Nach der Reinigung wird die entstandene Veränderung des Aussehens unter festgelegten Beleuchtungsbedingungen bewertet. Um einige mögliche zu nennen: Seife, Wasserstoffsuperoxid, Oxalsäure, Brennspiritus, Terpentin usw. Weitere Substanzen können Gegenstand einer Vereinbarung sein.
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