Abnahmeprotokoll
Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls gilt das Werk als abgenommen. Nun beginnt die Verjährungsfrist und – falls ausdrücklich vereinbart – die Rüge- oder Garantiefrist zu laufen. Die Beweislast für eventuelle Mängel liegt beim Bauherrn. Um so wichtiger ist es, dass bei der Werkabnahme ein Protokoll angelegt wird. Im Abnahme-Protokoll werden die Mängel und die Stellungnahme des Unternehmers (z.B.Handwerker, „Auftragsnehmer“) festgehalten und geklärt, ob die Abnahme stattgefunden hat oder verweigert wurde. Hat die Abnahme ohne Einschränkungen stattgefunden, ist das die Bestätigung, dass die Arbeiten vollständig und wie vereinbart erbracht wordensind. Das Abnahmeprotokoll soll beiden Vertragspartnern Rechtssicherheit geben und gleichzeitig zur Vermeidung späterer juristischer Auseinandersetzungen dienen. Falls eine derartige Auseinandersetzung dennoch erfolgen sollte, bietet ein korrektabgefasstes Protokoll eine wesentliche Grundlage derselben. Weitere Informationen finden Sie im Newsletter 19.
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