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Bei Streitigkeiten über Mängel eines Bodenbelages sind im Werkvertragsrecht in erster Linie die konkrete Vereinbarung der Parteien (Besteller/Unternehmer) und sodann die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 363 ff. OR massgebend. Diese Bestimmungen sind weitgehend dispositiver Natur, d.h. abweichende vertragliche Vereinbarungen sind zulässig und gehen in aller Regel vor.
Von grosser Bedeutung sind dabei beim Bauwerkvertrag die Bestimmungen der SIANorm 118 sowie allgemeine Vertrags-, Geschäfts- und Branchenbedingungen. SIANormen (wie auch Allgemeine Bedingungen) sind für die Vertragsparteien nur verbindlich, wenn sie von ihnen durch Vereinbarung zum Vertragsbestandteil erhoben worden sind. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt es sich, die vom Unternehmer vorgeschlagene vertragliche Grundlage bereits in der Offerte schriftlich zu erwähnen. Mit dem Akzept der Offerte durch den Besteller werden SIA-Normen (bzw. allenfalls Allgemeine Bedingungen) grundsätzlich zum Vertragsbestandteil.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den gesetzlichen Bestimmungen und der SIANorm 118 ergibt sich im Bereich der Rechtsfolgen eines Mangels:
Während das Gesetz (Art. 368 Abs. 1 und 2 OR) dem Besteller grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Wandelung, Minderung und Nachbesserung einräumt, ergibt sich aus SIA-Norm 118, dass Wandelungs- und Minderungsrecht dem Besteller nicht zustehen, sofern der Unternehmer den Werkmangel frist- und sachgerecht behebt.
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