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Bei Streitigkeiten über Mängel eines Bodenbelages sind im Werkvertragsrecht in erster Linie die konkrete Vereinbarung der Parteien (Besteller/Unternehmer) und ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 363 ff. OR massgebend. Diese Bestimmungen sind weitgehend dispositiver Natur, d.h. abweichende vertragliche Vereinbarungen sind zulässig und gehen in aller Regel vor.
Von grosser praktischer Bedeutung sind beim Bauwerkvertrag die Bestimmungen der SIA-Norm 118 sowie allgemeine Vertrags-, Geschäfts- und Branchenbedingungen. SIA-Normen (wie auch Allgemeine Bedingungen) sind für die Vertragsparteien nur verbindlich, wenn sie von ihnen durch Vereinbarung zum Vertragsbestandteil erhoben worden sind. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt es sich, die vom Unternehmer vorgeschlagene vertragliche Grundlage bereits in der Offerte schriftlich zu erwähnen. Mit dem Akzept der Offerte durch den Besteller werden SIA-Normen (bzw. allenfalls Allgemeine Bedingungen) grundsätzlich zum Vertragsbestandteil.
Die SIA-Norm 118 regelt die Rechtsfolgen bei Auftreten von Werkmängeln in zwei Punkten grundlegend anders als das Gesetz:
Erstens sieht die SIA-Norm 118 eine 2-jährige Garantiefrist vor, innert der Mängel vom Bauherrn jederzeit gerügt werden können. Gemäss Gesetz besteht dagegen eine Pflicht zur Sofortrüge innert 7 Tagen nach Entdeckung eines Mangels, andernfalls der Bauherr seine Ansprüche verwirkt.
Zweitens steht dem Unternehmer gemäss SIA-Norm 118 ein zwingendes Nachbesserungsrecht zu. Anders als nach Gesetz (Art. 368 Abs. 1 und 2 OR), das dem Besteller grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Wandelung, Minderung und Nachbesserung einräumt, muss der Bauherr dem Unternehmer bei Anwendung der SIA-Norm 118 zunächst immer eine angemessene Frist ansetzen, um einen Mangel zu beheben. Tut er das nicht, geht er seiner Gewährleistungsansprüche verlustig. Das Wandelungs- und Minderungsrecht können vom Bauherrn nur und erst dann ausgeübt werden, wenn der Unternehmer den Werkmangel nicht frist- und sachgerecht behebt.
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