Lieber Newsletter-Abonnent
Nicht selten enden Fehler bei der Verlegung als Streitfall vor Gericht.
Bei der neuen Newsletterserie von Flooright, in denen wir Beiträge von namhaften Anwälten zu realen Schadensfällen, deren Ursachen und wie diese vom Richter beurteilt wurden, präsentieren. Dieses Hintergrundwissen, die Erfahrung und die fundierten Erkenntnisse aus rechtlicher Sicht, sind von erheblichem Wert, um zahlreiche Fehlerquellen für mögliche Rechtsstreitigkeiten von vorneherein zu vermeiden.
Sonderkonstruktion = Mangel?
Diese Frage wird viele in der Baupraxis überraschen. In rechtlicher Hinsicht ist die Frage berechtigt, wenn man sich die rechtliche Einordnung der Sonderkonstruktion in das Gefüge des Werkvertragsrechts anschaut.
Dieser Zusammenhang ist in der Baupraxis niemand bewusst.
Woher auch? Wenn man diesen Zusammenhang nicht sieht, hat man als Auftragnehmer ein Problem. Der rechtlicheAufhänger der Sonderkonstruktion ist die Erfolgshaftung im Werkvertragsrecht. Der Auftragnehmer garantiert den Erfolg seines Werkes. Das Werk muss dafür zweckentsprechend und dauerhaft funktionstauglich sein. Dabei muss das Werk auf jeden Fall den anerkannten Regeln der Technik als Mindestvoraussetzung entsprechen, also normgerecht sein.
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